Bezirksverband der Gartenfreunde Hannover-Land e. V.
§ 1 Name und Sitz
1.1Der Verein führt den Namen „Bezirksverband der Gartenfreunde Hannover-Land e.V.“ und hat seinen Sitz in Hannover. Im folgenden wird er kurz „Verband“ genannt.
1.2Der Verband stellt die Vereinigung der ihm angeschlossenen Kleingartenvereine in der Region Hannover dar. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. 2040 eingetragen und besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.
1.3Er kann sich mit anderen Bezirksverbänden zur Wahrung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen zusammenschließen oder entsprechenden bestehenden Organisationen beitreten. Über Beitritt und Austritt entscheidet der Erweiterte Vorstand mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1.
1.4Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
2.1Der Verband bezweckt unter Ablehnung parteipolitischer und konfessioneller Bestrebungen die Förderung des Kleingartenwesens. Er verfolgt im Rahmen des Bundeskleingartengesetzes ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
2.2Aufgabe des Verbandes ist die Förderung der Schaffung und Erhaltung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Weiteres Ziel ist die Einhaltung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
Dieses will er insbesondere dadurch erreichen, dass er:
a) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen für die Erhaltung bestehender Kleingärten und Bereitstellung von Neuland sorgt, aus denen möglichst Daueranlagen geschaffen werden sollen. Dazu gehört die Mithilfe bei der Planung und Gestaltung neuer Anlagen.
b)bei allen Verwaltungsbehörden dahingehend wirkt, dass solche Anlagen so ausgestaltet werden, dass sie sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.
c)die Kleingartenbewegung durch Werbung in Wort und Schrift fördert und einen engen Zusammenschluss aller Kleingärtner in Vereinen und deren Anschluss an den Verband herbeiführt.
d)die Vorstände und Kleingärtner*innen fachlich schult und ihnen in den einschlägigen Fragen Unterstützung gewährt.
e)statistisches Material sammelt und weiterleitet.
f)den Mitgliedern den Beitritt zu der abgeschlossenen Feuer-, Einbruch- diebstahl- und Haftpflichtversicherung sowie Versicherungen, die mit dem Kleingartenwesen im Zusammenhang stehen, vermittelt und für die Erledigung der anfallenden Schäden sorgt.
g)die Organisationsgliederungen hinsichtlich ihrer Geschäftsführung und ihres Wirkens als gemeinnützige Unternehmen im Sinne des geltenden Kleingartenrechts überwacht.
h)die Kinder- und Jugendpflege innerhalb der Kleingärtnerorganisation fördert.
i) die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit zu erwirken hat.
2.3Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
2.4Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Region Hannover, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die in der Satzung genannten Zwecke (Förderung des Kleingartenwesens) zu verwenden hat.
§ 3 Aufbau des Verbandes.
3.1 Der Verband ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut. Mitglieder des Verbandes sind die Kleingärtnervereine.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Verbandsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
4.2Das Mitglied muss in das Vereinsregister eingetragen sein, oder seine Eintragung beantragt haben. Ferner hat es die Anerkennung als gemeinnütziges Unternehmen zur Förderung des Kleingartenwesens zu erwerben und dem Verband gegenüber im dreijährigen Turnus nachzuweisen.
4.3Der Beitritt zum Verband muss schriftlich beantragt werden.
4.4Mit der Beantragung der Mitgliedschaft erkennt der beantragende Verein die Satzung des Verbandes an.
4.5Mit dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist von diesem Verein ein Verzeichnis der Namen und Anschriften seiner Vorstandsmitglieder, sowie ein Beleg über die Zahl seiner Mitglieder und die Größe der bewirtschafteten Fläche einzureichen.
Die Vereinsmitglieder werden unterschieden nach aktiven Mitgliedern (Pächtern) und passiven Vereinsmitgliedern (Fördernde und Warteliste). Der Beitrag zwischen aktiven Vereinsmitgliedern und passiven Vereinsmitgliedern kann in der Höhe unterschiedlich festgelegt werden.
4.6Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Im Falle der Aufnahme erkennt der Vorstand des aufgenommenen Vereins die Verpflichtung an, satzungsge- mäße Beschlüsse der Organe des Verbandes zu befolgen.
4.7Der Bezirksverbandstag kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4.8Mitglieder, deren bewirtschaftete Flächen aufgrund von Bebauungsplänen ganz oder teilweise in Kleinsiedlungen oder Eigenheimsiedlungen umgewandelt worden sind bzw. werden, können dem Verband weiterhin angehören.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
5.2Der Austritt eines Mitglieds (Verein) kann nur durch eingeschriebenen Brief bis spätestens zum 30.6. des Jahres erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist läuft die Beitragsverpflichtung für ein volles Jahr weiter. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder des austretenden Mitglieds in Urabstimmung. Ein Nachweis darüber ist dem Verband vorzulegen.
5.3Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten die Interessen oder den Bestand des Verbandes schädigt oder gefährdet. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand des Verbandes. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitgliede durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat Berufung an den nächsten Bezirksverbandstag zulässig, welcher endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
§ 6 Organe des Verbandes
6.1 Der geschäftsführende Vorstand
6.2 Der erweiterte Vorstand
6.3 Der Bezirksverbandstag
§ 7 Der geschäftsführende Vorstand
7.1Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden,
dem/der 1. Kassierer*in und der/dem 2. Kassierer*in,
dem/der 1. Schriftführer*in und dem/der 2. Schriftführer*in sowie
dem/der Bezirksfachberater*in und dem/der stellvertretenden Bezirksfachberater*in.
Außerdem darf der Vorstand weitere nicht stimmberechtigte Beisitzer (z. B. Jugendleiter*in) bestimmen.
7.2Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der 1. Kassierer*in, die/der 1. Schriftführer*in und die/der Bezirksfachberater*in. Je zwei von ihnen sind zur gemeinschaftlichen Vertretung des Verbandes berechtigt. Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen.
7.3In Ausübung der Geschäftsführung kann ein Vorstandsmitglied oder eine andere geeignete Person auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes hauptamtlich angestellt werden. Die Anstellung und Besoldung regelt der erweiterte Vorstand. Die Dauer und die Art seiner Tätigkeit wird durch besonderen Vertrag geregelt.
7.4Der geschäftsführende Vorstand wird vom Bezirksverbandstag gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder der angeschlossenen Vereine.
Die Wahl erfolgt durch Zuruf oder auf Antrag eines stimmberechtigten Delegierten durch geheime Wahl.
Die Amtsperiode beträgt 4 Jahre. Nach jedem zweiten Jahr scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, und zwar zuerst
die/der 2. Vorsitzende, die/der 1. Kassierer*in, die/der 2. Schriftführer*in und die/der Bezirksfachberater*in
nach weiteren zwei Jahren
die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Kassierer*in, die/der 1. Schriftführer*in und die/der stellvertretende Bezirksfachberater*in
7.5Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes läuft jeweils bis zur Beendigung des Bezirksverbandstages, in der ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Wiederwahl ist zulässig.
7.6Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes unbeschadet der Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes nach § 8 und des Bezirksverbandstag nach § 9 dieser Satzung. Er hat den erweiterten Vorstand nach Bedarf umgehend zu unterrichten. Er vertritt die Verbandsinteressen gegenüber dem Landes-verband Niedersächsischer Gartenfreunde e. V..
7.7Die/Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des Vorstandes, berufen und leiten die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie den Bezirksverbandstag. Sie sorgen für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Das gilt für den geschäftsführenden Vorstand entsprechend.
7.8Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, mit Ausnahme, einer/eines etwaigen bezahlten Geschäftsführer*in, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und in dringendem Falle entstandener Lohnausfall sind zu ersetzen. Ihnen kann eine dem Rahmen ihrer Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung durch den Bezirksverbandstag bewilligt werden.
7.9Ein Vorstandsmitglied kann vom erweiterten Vorstand vorzeitig abberufen werden. Der entsprechende Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch den Bezirksverbandstag
7.10Für Vorstandsmitglieder, die wegen Abberufung oder aus anderem Grunde vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheiden, ist vom nächsten Bezirksverbandstag für den Rest der Amtsdauer Ersatz zu wählen, jedoch nur, wenn die Amtsdauer noch mehr als neun Monate beträgt.
7.11Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, alle Veranstaltungen der Mitglieder des Verbandes zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
8.1Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 7) und den ersten Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfalle einem anderen Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB der angeschlossenen Vereine.
8.2Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom erweiterten Vorstand und dem Bezirksverbandstag im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Ausschüsse gewählt werden, die die Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder des Bezirksverbandstages vorbereiten.
8.3Der erweiterte Vorstand und die Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden vergütet.
8.4Der erweiterte Vorstand beschließt in den Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht der Bezirksverbandstag zuständig ist, über alle Fragen von besonderer Bedeutung, insbesondere über
a)die vorläufige Festlegung des Haushaltsvoranschlages für das neue Geschäftsjahr,
vorbehaltlich der späteren Genehmigung durch den Bezirksverbandstag.
b)die Anstellung von bezahlten Arbeitskräften.
8.5Der erweiterte Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder formlos einzuberufen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn die Zustimmung des erweiterten Vorstandes schriftlich erteilt wird und die zustimmenden Mitglieder mindestens 60 Prozent aller dem Verband angeschlossenen Vereine auf sich vereinen.
9.1Der Bezirksverbandstag ist das oberste Organ des Verbandes. Er regelt die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht vom geschäftsführenden oder vom erweiterten Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
9.2Sitz und Stimme im Bezirksverbandstag hat jedes Mitglied. Entsprechend seiner Stärke hat es Vertreter mit Stimmrecht mit der Maßgabe in den Bezirksverbandstag zu entsenden, dass es bis zu 100 (Einhundert) Einzelmitglieder einen Delegierten entsendet. Hat das Mitglied mehr als einhundert Einzelmitglieder, so kann es für je angefangene weitere einhundert Mitglieder einen weiteren Delegierten mit Stimmrecht entsenden. Maßgebend ist die Anzahl der zuletzt abgerechneten Einzelmitglieder. Über Zweifel und Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Stimme eines Mitgliedes entscheidet der Bezirksverbandstag. Hierbei ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.
9.3Außer den in Absatz 2 genannten Delegierten haben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§ 7) und des erweiterten Vorstandes (§ 8) Stimmrecht im Bezirksverbandstag. Dieses Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9.4Alle zwei Jahre, und zwar in der Regel im Frühjahr, findet ein Bezirksverbandstag statt. Außerdem können nach Bedarf Bezirksverbandstage einberufen werden. Ihre Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Die Einladungen zu den Bezirksverbandstagen erfolgen schriftlich, mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
9.5Dem Bezirksverbandstag obliegt:
a)Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des geschäftsführenden Vorstandes, sowie des Berichtes der Revisoren für die abgelaufenen Geschäftsjahre.
b)Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes für die abgelaufenen Geschäftsjahre.
c)die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wegen grober Pflichtverletzung
d)Festsetzung des Beitrages und Genehmigung des Voranschlages für die neuen Geschäftsjahre.
e)etwaige Satzungsänderungen.
f)Neuwahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer*innen.
g)Berufung von Ehrenmitgliedern des Verbandes.
9.6Der Bezirksverbandstag ist ferner allein zuständig, außer den an anderer Stelle dieser Satzung ihm zugewiesenen Angelegenheiten, für Beschlüsse über:
a)die Anlegung und Veräußerung des Vermögens des Verbandes, soweit hierbei Beträge überschritten werden, die vom Bezirksverbandstag allgemein festgesetzt sind.
b)die Aufnahme von Darlehen durch den Vorstand.
9.7Der Bezirksverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
9.8Zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel, zu den übrigen Beschlüssen der einfachen Mehrheit und zwar der jeweils abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltung als Nichtabgabe der Stimme gilt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Falle Stichwahl erfolgen muss.
9.9§ 8 Abs. 6 dieser Satzung gilt für den Bezirksverbandstag entsprechend.
9.10Die satzungsmäßigen Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
9.11Anträge für den Bezirksverbandstag sind spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr behandelt werden.
§10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
10.1Jeder Verein ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag an den Bezirksverband zu entrichten. Dieser ist fällig am 01.02. eines jeden Jahres im Voraus. Die Höhe des Beitrages wird vom Bezirksverbandstag festgesetzt.
Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Verbandes kann der Bezirksverbandstag die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes das sechsfache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
10.2Der vom Vorstand aufgestellte Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch den Bezirksverbandstag. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können, der Genehmigung des Bezirksverbandstages.
10.3Vom Bezirksverbandstag werden alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer*innen und eine Vertreter*in gewählt, die jederzeit zu eigenen Prüfungen berechtigt und verpflichtet sind, mindestens jedoch jährlich einmal. Wiederwahl ist zulässig.
10.4Der geschäftsführende Vorstand ist, wenn es erforderlich erscheint, verpflichtet, in den Vereinen Kassen- und Rechnungsprüfungen vornehmen zu lassen.
§11 Änderung des Zwecks – Auflösung
11.1Die Änderung des Zwecks des Verbandes, sowie seine Auflösung können nur durch den Bezirksverbandstag beschlossen werden, der hierzu besonders einberufen werden muss.
11.2Bei der Änderung des Verbandszweckes oder bei Auflösung vorhandenen Vermögens, das die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, fällt das Vermögen an die Region Hannover, die dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.
11.3Die gemäß § 11 Abs. 2 gefassten Beschlüsse sind unverzüglich und vor ihrer Durchführung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
12.1 Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht geforderte notwendige Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen.
Diese Satzung wurde im Bezirksverbandstag am 02.10.2021 von den Delegierten beraten und beschlossen.
Hannover, den 02.10.2021
Rolf Köller Wolfgang Hake
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender